Fach News

Die Regelung der Erbfolge zu Lebzeiten

Die Erbfolge rechtzeitig zu regeln ist nicht nur aus steuerlicher Sicht ratsam. Unangenehme Folgen können so rechtzeitig vermieden werden.
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In der Vergangenheit wurde oft durch ein Vorbehaltsfruchtgenuss geregelt, dass die Substanz (etwa das Mietwohnhaus oder der Betrieb selbst) übertragen wurde, der Übertragende jedoch dabei auf die Einkünfte des zugrundeliegenden Wirtschaftsgutes nicht verzichten musste. Das hatte aber auch zur Folge, dass die Abschreibung des übertragenen Wirtschaftsgutes verloren ging.
Um die Übertragung von Wirtschaftsgütern vorzunehmen, ohne dabei die aus steuerlicher Sicht nachteiligen Aspekte in Kauf nehmen zu müssen, gibt es aber Gestaltungsvarianten.

Begründung eines Miet-oder Pachtverhältnisses

Denkbar ist etwa die Übertragung eines Wirtschaftsgutes mit anschließender Begründung eines Miet-oder Pachtverhältnisses zwischen den beteiligten Personen. Um die steuerliche Verwertung der Abschreibung des übertragenen Wirtschaftsgutes zu gewährleisten, sollte der Mietzins den Abschreibungsbetrag zumindest geringfügig überschreiten.

Vereinbarung einer steuerfreien Unterhaltsrente

Eine weitere Variante stellt etwa die Übertragung eines Mietwohnhauses gegen Vereinbarung einer steuerfreien Unterhaltsrente dar. Der neue Eigentümer hat die Mieteinnahmen zu versteuern, wobei die Abschreibung vom Gebäude steuermindernd berücksichtigt werden kann. Der Übertragende erhält im Gegenzug regelmäßige Rentenzahlungen, die jedoch auch dann zu leisten sind, wenn dem auf Ebene des neuen Eigentümers - etwa aufgrund vorübergehender Leerstehungen - keine Mieteinnahmen gegenüberstehen.

In sämtlichen Fällen ist jedoch zu beachten, dass eine sorgfältige und auf den Einzelfall bezogene steuerliche Detailplanung unumgänglich ist. Darüber hinaus bietet sich als weitere Alternative zu Fruchtgenussvereinbarungen die steueroptimale Übertragung von Betrieben noch zu Lebzeiten unter Anwendungen der Bestimmungen des Umgründungssteuerrechtes an. Am besten lassen Sie sich von uns dazu beraten, damit wir die für Sie optimale Lösung finden!

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Auch geringfügige Beschäftigungsverhältnissen stellen eine Herausforderung an die Lohnverrechnung dar. Sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Vorschriften müssen korrekt verbucht werden. Zudem gibt es Begünstigungen, die man nach Möglichkeit ausschöpfen sollte.
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Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 gebührt. Die bisher neben der monatlichen bestehende tägliche Geringfügigkeitsgrenze ist mit 1.1.2017 aufgehoben worden.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Grenze nur deshalb nicht übersteigt, weil im Betrieb kurz gearbeitet wird oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Weiters handelt es sich in der Regel um keine geringfügige Beschäftigung bei einem Beschäftigungsverhältnis als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz.

Beträgt die Summe der monatlichen Entgelte aller beim Dienstgeber geringfügig Beschäftigten nicht mehr als das Eineinhalbfache des monatlichen Geringfügigkeitsbetrags (€ 638,55), dann muss der Dienstgeber lediglich den Beitrag zur Unfallversicherung von 1,3% leisten. Übersteigt die Summe der monatlichen Entgelte aller bei ihm geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze, dann muss der Dienstgeber von der Summe der Entgelte aller bei ihm geringfügig Beschäftigten zusätzlich eine Dienstgeberabgabe laut Dienstgeberabgabegesetz von 16,4% leisten. Geringfügig Beschäftigte unterliegen der betrieblichen Vorsorge, weshalb auch der Beitrag zur betrieblichen Vorsorge zu entrichten ist!

Bezieht der Dienstnehmer aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt, welches im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze von € 425,70 übersteigt, dann besteht Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Übersteigt das Entgelt nicht die Geringfügigkeitsgrenze, so kann sich der Dienstnehmer auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern.

Fallweise Beschäftigung

Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Bei der fallweisen Beschäftigung gilt ab 1.1.2017 jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis. Übersteigt der durchschnittliche tägliche Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze, tritt Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht ein. Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, gelten die Bestimmungen für geringfügig Beschäftigte (auch die Dienstgeberabgabe).

Begünstigung für geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte


Eine sozialversicherungsrechtliche Begünstigung für geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte soll ab 1.1.2018 in Kraft treten und für alle Personen gelten, die geringfügig beschäftigt werden, um den zeitlich begrenzten, zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen und die bereits aufgrund eines Dienstverhältnisses bei einem anderen Dienstgeber vollversichert sind. Weiters darf der Dienstnehmer eine solche geringfügige Beschäftigung noch nicht 18 Tage im Kalenderjahr ausgeübt haben und der Dienstgeber darf solche Personen noch nicht 18 Tage geringfügig beschäftigt haben.
Die Steuerliche Regelung zu den Aushilfskräften ist schon seit 01.01.2017 gültig.


Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat der Dienstgeber den Pauschalbetrag von 14,12% und die Arbeiterkammerumlage einzubehalten und abzuführen (diese wäre ansonsten vom Dienstnehmer selbst abzuführen). Der Unfallversicherungsbeitrag entfällt jedoch für den Dienstgeber.
Aus lohnsteuerlicher Sicht sind die Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beziehen, befristet für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 steuerfrei. Der Arbeitgeber hat für diese Personen auch weder Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag noch Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu leisten (aber Pflicht zur Übermittlung des Lohnzettels!).

Geschäftsführer einer GmbH – USt-pflichtig oder nicht?

Auch GmbH-Geschäftsführer können eigenständige Unternehmer sein, wenn sie die Geschäftsführung selbstständig ausüben. Dann kann auch ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vorliegen.
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Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer sind für die Frage, ob die Tätigkeit selbstständig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgeübt wird, die Beteiligungshöhe und das Vorliegen gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität, Syndikatsvereinbarung) von Bedeutung.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer wird bei einer Höhe des Gesellschaftsanteils von 50% oder mehr oder bei Vorliegen einer Sperrminorität im Falle einer Beteiligung von weniger als 50% unternehmerisch tätig sein. Ergibt sich die Weisungsfreistellung nicht schon aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Situation (Beteiligungshöhe, Sperrminorität), ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses zu prüfen.

Umsatzsteuerpflicht bei Unternehmereigenschaft


Übt der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit aufgrund eines freien Dienstvertrags aus und ist daher dienstvertraglich weisungsfrei gestellt, so ist die Unternehmereigenschaft des Geschäftsführers gegeben. Dasselbe gilt, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines Zielschuldverhältnisses aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrags tätig wird (etwa mit dem Ziel der Sanierung der Gesellschaft).
Bei gegebener Unternehmereigenschaft sind somit die Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer umsatzsteuerpflichtig und der Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Vorsteuerbeträge aus von ihm bezogenen Vorleistungen in Abzug bringen. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit aber auch als Nichtunternehmer behandelt werden. Er muss dann weder Umsatzsteuer abführen, noch kann er Vorsteuern geltend machen. Dies ermöglicht ihm ein Wahlrecht bezüglich seiner Unternehmereigenschaft.

Der Geschäftsführer einer GmbH, der nicht auch zugleich Gesellschafter ist, steht zur GmbH dagegen in einem Dienstverhältnis und ist nicht selbstständig tätig. Als Organ ist er in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert und unterliegt den Weisungen der Gesellschaft, welche sich aus der Bestellung, aus dem Anstellungsvertrag und aus den Gesellschafterbeschlüssen ergeben können. In diesen Fällen stellen die Vergütung des Geschäftsführers und die Erbringung der Geschäftsführungstätigkeit keinen steuerbaren Leistungsaustausch dar, weshalb keine Umsatzsteuer abzuführen ist.

Internationale Meldepflichten können Finanzbehörden interessante Einblicke geben

Viele Staaten haben eine Vereinbarung über einen automatischen Informationsaustausch betreffend Finanzkonten. Steuerhinterzieher haben es dadurch erheblich schwerer, Einkommensquellen zu verbergen.
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Bisher waren internationale Anfragen bei ausländischen Steuerbehörden aufgrund des Bankgeheimnisses umständlich und langwierig. Zukünftig werden Geldhäuser die Daten all ihrer nicht im Inland ansässigen Bankkunden einmal jährlich erfassen und diese an die nationalen Finanzbehörden weiterleiten.
Für die österreichischen Finanzinstitute bedeutet das künftig, dass die Kontendaten des vorangegangenen Kalenderjahres jeweils am 30.06 an ihr zuständiges Finanzamt zu melden sind. Umgekehrt wird auch Österreich aus anderen Staaten bereits 2017 Daten für das Jahr 2016 erhalten.

Übergangsfristen für Bestandskonten

Die Finanzbehörden reichen die verschlüsselten Daten dann an die Steuerbehörden der Heimatländer weiter. Gemeldet werden unter anderem Name, Adresse, Kontonummer, Kontostände von Depots und Einlagekonten, Kapitalerträge (wie Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge) sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften, Treuhandgesellschaften und Stiftungen.
Hinsichtlich des Zeitpunktes der erstmaligen Meldepflicht ist zwischen bestehenden Konten und Neukonten zu unterscheiden. Bei Neukonten (Eröffnung ab 1.10.2016) hat die Bank an die österreichischen Steuerbehörden eine Meldung der relevanten Kontodaten bis 30.6.2017 abzugeben. Hinsichtlich der erstmaligen Meldepflicht für Bestandskonten (Eröffnung bis 30.09.2016) sind abhängig vom Wert des jeweiligen Kontos sowie dem Inhaber des Kontos (natürliche Person oder Rechtsträger) unterschiedliche Übergangsfristen bis 2019 vorgesehen.

Offenlegung im Zuge einer Selbstanzeige?

Sollten daher Bankkonten bei ausländischen Geldinstituten bestehen und auf die Besteuerung der daraus resultierenden Erträge bislang „vergessen“ worden sein, so kann - abhängig vom jeweiligen Einzelfall - eine Offenlegung im Zuge einer Selbstanzeige in Erwägung gezogen werden.
Zu beachten ist jedoch, dass die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nur dann eintritt, wenn die Tat noch nicht entdeckt wurde und keine Verfolgungshandlungen gesetzt wurden. Im Hinblick auf die Meldungen der Kontodaten bereits im Jahr 2017 ist daher rasches Handeln geboten. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Finanzstrafrechtliches Risiko bei Rückstellungsbildung

Sollte eine Rückstellungsbildung nicht hinreichend dokumentiert und begründet sein, kann das sogar finanzstrafrechtlichen Konsequenzen haben.
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Im Steuerrecht dürfen Rückstellungen für Verbindlichkeiten nur dann gebildet werden, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Steuerlich unzulässig ist die Bildung von Pauschalrückstellungen.

Pauschalrückstellungen liegen vor, wenn die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme durch Dritte zwar gegeben ist, ohne dass aber bereits konkrete Umstände im jeweiligen Einzelfall eine Verbindlichkeit erwarten lassen. Sie werden anhand von Erfahrungswerten angesetzt. Darunter zu verstehen sind etwa vom Umsatz abgeleitete Rückstellungen für Gewährleistungen oder Garantiepflichten. Aus steuerlicher Sicht unzulässig ist somit etwa die Bildung einer Rückstellung bei einem Autohändler, bei dem es nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre bei 10% der verkauften Neuwagen Inanspruchnahmen aus der Gewährleistung gibt.

Dokumentation, Begründung und Offenlegung

In der Praxis bereitet die richtige Abgrenzung zulässiger Verbindlichkeitsrückstellungen von steuerlich nicht abzugsfähigen Pauschalrückstellungen allerdings oftmals Schwierigkeiten. Sollte die Abgabenbehörde im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Ansicht gelangen, dass eine Rückstellungsbildung steuerlich unzulässig ist, kann das neben einer abgabenrechtlichen Nachforderung auch zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Um den für die Verwirklichung des finanzstrafrechtlichen Deliktes der Abgabenhinterziehung erforderlichen Vorsatz entkräften zu können, ist zumindest eine hinreichende Dokumentation, Begründung und unter Umständen Offenlegung der konkreten Rückstellung gegenüber den Finanzbehörden empfehlenswert.

Sollten hinsichtlich einer bereits erfolgten Rückstellungsbildung „Restbedenken“ bestehen, so könnte eine strafbefreiende Selbstanzeige angedacht werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Vermietung von Grundstücken aus umsatzsteuerlicher Sicht

Seit 1.1.2017 ist eine kurzfristige Vermietung (= nicht mehr als 14 Tage) zwingend steuerpflichtig, wenn ein Unternehmer ein Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
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Zum Begriff des Grundstücks zählt neben dem Grundstück selbst auch das darauf befindliche Gebäude oder Bauwerk, wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder Bauwerks (z.B. Türen, Fenster, Treppenhäuser, Aufzüge, etc.) sowie Ausstattungsgegenstände oder Maschinen,  die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne dabei das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.

Vermietung und Verpachtung umsatzsteuerbefreit

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist umsatzsteuerbefreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf unselbstständige Nebenleistungen, wie etwa Betriebskosten, Aufzugsbenützung, Heizung und Wasserversorgung. Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind unter anderem:
  • die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke,
  • die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind,
  • die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, etc.
Zur Umsatzsteuerpflicht optieren

Ist der Grundstücksumsatz steuerbefreit, so kann der Vermieter dennoch zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Eine Option zur Umsatzsteuerpflicht ist nur in jenen Fällen möglich, in denen der Mieter/Pächter das Grundstück/den Grundstücksteil nahezu ausschließlich (min. zu 95%) für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Übersteigen die Umsätze des Vermieters nicht die Umsatzgrenze von € 30.000, so muss der Vermieter für eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung zusätzlich aus der Kleinunternehmerregelung hinausoptieren.
Vorteil der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung ist, dass die Vorsteuern hinsichtlich der angefallenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundstück geltend gemacht werden können.

Der Steuersatz für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke (ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme) beträgt 10%. Für  alle Umsätze, die der Steuerbefreiung unterliegen und für die der Vermieter zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat, beträgt der anzuwendende Steuersatz 20%.

Kurzfristige Vermietung

Seit 1.1.2017 gilt, dass eine kurzfristige Vermietung (= nicht mehr als 14 Tage) zwingend steuerpflichtig ist, wenn ein Unternehmer ein Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer muss daher bei der kurzfristigen Vermietung nicht mehr unterscheiden, ob sein Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Vermietet ein Hotelbetreiber Seminarräume teilweise auch an Nichtunternehmer oder Unternehmer, die nicht (nahezu voll) zum Vorsteuerabzug aus dieser Leistung berechtigt waren, konnte der Hotelbetreiber bisher nicht zur Steuerpflicht optieren. Dies hatte zur Folge, dass der Unternehmer für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Seminarraum nicht den vollen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, auch wenn er sonst nur steuerpflichtige Beherbergungsleistungen erbrachte. In weiterer Folge waren unter Umständen auch Vorsteuerberichtigungen notwendig.

Inwieweit sind Bewirtungskosten abzugsfähig?

Regelmäßiges Thema bei Betriebsprüfungen sind die geltend gemachten Bewirtungskosten, da diese entweder zur Gänze, zur Hälfte oder gar nicht steuerlich abzugsfähig sind.
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Zunächst ein kurzer Überblick über die mit diesem Thema in Zusammenhang stehenden Begriffe: Unter den Begriff der Bewirtungskosten fällt steuerlich der Aufwand für Geschäftsessen innerhalb und außerhalb des Betriebs sowie für übernommene Kosten der Unterbringung des Gastes in einem Hotel oder einer Unterkunft (= Beherbergung inklusive Verpflegung und Zusatzangeboten wie Sauna, Solarium etc.).

Repräsentationsaufwendungen

Repräsentationsaufwendungen dagegen umfassen alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind oder. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen fördern, und zwar selbst dann, wenn der Aufwand ausschließlich im betrieblichen Interesse liegt. Als Geschäftsfreunde sind jene Personen, mit denen eine geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wird, zu verstehen. Als Geschäftsfreunde gelten auch Arbeitnehmer eines Geschäftsfreundes, nicht jedoch Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen selbst.

Zur Gänze abzugsfähige Bewirtungskosten


Gänzlich abzugsfähige Bewirtungskosten sind Aufwendungen, die unmittelbar Bestandteil der Leistung sind oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung stehen, z.B. entgeltliche Bewirtung durch einen Gastwirt oder Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis enthalten sind.
Weiters sind Bewirtungsspesen zur Gänze abzugsfähig, wenn die Bewirtung Entgeltcharakter hat (z.B. Journalist bewirtet einen Informanten als Gegenleistung für den Erhalt der Informationen), oder wenn diese keine Repräsentationskomponente aufweist (z.B. Produkt- und Warenverkostungen mit Werbewirkung).

Zur Hälfte abzugsfähig Bewirtungskosten

Zur Hälfte abzugsfähig sind werbewirksame Bewirtungsaufwendungen, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist. Die repräsentative Mitveranlassung darf nur ein geringes Ausmaß erreichen. Die Abzugsfähigkeit der Hälfte der Aufwendungen wird vom Gesetzgeber jedoch nur gewährt, wenn Aufwendungen und Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden getätigt wurden, die Bewirtung der Werbung diente und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwog.

Für die Geltendmachung der Bewirtungskosten hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt wurde. Für diesen Zweck ist eine Dokumentation mit Vermerk z.B. auf der Rechnung unumgänglich.

Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten

Aufwendungen, die im weitesten Sinn bloß der Kontaktpflege oder der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum Werbenden dienen, sind nicht abzugsfähig. Das gilt auch für Bewirtungsaufwendungen, die hauptsächlich der Repräsentation dienen oder Repräsentationsmerkmale in nicht untergeordnetem Ausmaß aufweisen, wie etwa die Bewirtung im Haushalt des Steuerpflichtigen oder eine Bewirtung beim nicht absetzbaren Besuch von Vergnügungsetablissements, Casinos, etc. sowie dem nicht absetzbaren Besuch von gesellschaftlichen Veranstaltungen (z.B. Bälle, Essen nach Konzert, Theater, etc.), Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss, Bewirtung aus persönlichem Anlass des Steuerpflichtigen (etwa Geburtstag, Dienstjubiläum, etc.).

Steuerliche Behandlung der unterschiedlichen Leasingarten

Als Alternative zum Kauf erfreuen sich Leasingverträge nach wie vor größter Beliebtheit. Dabei überlässt der Leasinggeber als zivilrechtlicher Eigentümer dem Leasingnehmer den Gebrauch bzw. die Nutzung eines Vermögensgegenstandes für einen vereinbarten Zeitraum gegen Zahlung von Leasingraten.
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Für die steuerliche Beurteilung von Leasingverträgen kommt es maßgeblich darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den Leasingnehmer gleich einer „echten“ Vermietung als bloße Nutzungsüberlassung zu sehen ist („Operating-Leasing“) oder ob sich die Überlassung wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt. Die Abgrenzungsfrage besteht in erster Linie bei den Finanzierungsleasingverträgen.

Operating-Leasing wird als Begriff für Bestandverträge verwendet, bei denen die Nutzungsfunktion in den Vordergrund tritt und die Wirtschaftsgüter in der Regel dem Leasinggeber zugerechnet werden. Der steuerliche Vorteil liegt darin, dass die gesamten Leasingraten zur Gänze Betriebsausgaben darstellen.

Für Finanzierungsleasingverträge sind insbesondere die für beide Seiten unkündbare Grundmietzeit und die Verlagerung der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung des Gegenstandes auf den Leasingnehmer charakteristisch. Es gibt dabei Vollamortisationsverträgen, bei denen während der Mietdauer der Leasingnehmer für die Investitionskosten und einen Gewinn des Leasinggebers aufkommt und Teilamortisationsverträgen. Bei Letzteren hat der Leasingnehmer nicht die gesamten Aufwendungen des Leasinggebers abzudecken.

Zurechnung des Leasinggutes

Ist das Wirtschaftsgut dem Leasinggeber zuzurechnen, dann sind die Leasingraten auf Ebene des Leasingnehmers unter Berücksichtigung der Angemessenheitsgrenze (= Luxustangente; diese beträgt bei PKWs € 40.000), eines allfällig auszuscheidenden Privatanteils sowie eines allfälligen Leasing-Aktivpostens (dieser ergibt sich aufgrund von Unterschieden in der steuerlichen Nutzungsdauer und der der Berechnung der Leasingraten zugrundeliegenden Nutzungsdauer) als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.

Ist das Wirtschaftsgut dem Leasingnehmer zuzurechnen, so hat dieser den Gegenstand mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren, die auch die Basis für die Abschreibung bilden. Zudem ist im Ausmaß der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Verbindlichkeit zu passivieren, wodurch sich zugleich die Eigenkapitalquote reduziert. Ein infolge der reduzierten Eigenkapitalquote verschlechtertes Bilanzbild sollte unter anderem auch im Hinblick auf geplante fremdfinanzierte Investitionsvorhaben beachtet werden. Bei Zahlung der Leasingraten hat eine Aufteilung in eine Tilgungskomponente (= Abschreibung) und einen Zinsanteil zu erfolgen.

Wie die Behandlung von Leasingverträgen aus steuerlicher Sicht zu erfolgen hat, hängt maßgeblich von den Umständen im jeweiligen Einzelfall ab und macht eine sorgfältige Prüfung der Verträge unumgänglich. Dabei unterstützen und beraten wir Sie gerne!